FAQ

Sie haben Fragen zur ärztlichen Weiterbildung Allgemeinmedizin in Brandenburg?
Wir haben Antworten! In den einzeln Abschnitten finden Sie relevante Themen zur Weiterbildung.

Sollten Sie weitere Fragen haben, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung!

 

Allgemeine Fragen zur Weiterbildung

Wie lange dauert die Weiterbildung Allgemeinmedizin?

Die Weiterbildungszeit zur/m Fachärzt*in Allgemeinmedizin dauert 60 Monate unter Befugnis an zugelassenen Weiterbildungsstätten.

  • 24 Monate Allgemeinmedizin in der ambulanten hausärztlichen Versorgung (davon können bis zu 12 Monate in der hausärztlichen internistischen Versorgung abgeleistet werden)
  • 12 Monate internistische stationäre Akutversorgung
  • 6-24 Monate in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
  • 80 Stunden Kurs-Weiterbildung Psychosomatische Grundversorgung  (inkl. Balintgruppen-Arbeit)

 

Was versteht man unter UPV und welche Fachgebiete sind damit gemeint?

Die Abkürzung UPV steht für „unmittelbare Patientenversorgung“. Die Weiterbildungsordnung von 2020 definiert folgende Fachgebiete als UPV: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Nervenheilkunde, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie.

Was gilt als Weiterbildungszeit?

Als Weiterbildung gilt grundsätzlich die ärztliche Tätigkeit unter einer befugten Ärztin oder einem befugten Arzt in Vollzeit und mit angemessener Vergütung. Die Weiterbildung kann erst nach Erhalt der ärztlichen Approbation begonnen werden.

Welche Ärztekammer ist für mich zuständig?

Ihre Kammer ist die Landesärztekammer Brandenburg (LÄKB), wenn Sie in Brandenburg ärztlich tätig sind. Wenn Sie keine ärztliche Tätigkeit ausüben, richtet sich die Kammerzugehörigkeit nach Ihrem Wohnort. Weitere Informationen zur Kammermitgliedschaft erhalten Sie hier: https://portal.laekb.de

Welche Weiterbildungsordnung ist für mich verbindlich?

Es ist die Weiterbildungsordnung der LÄK verbindlich, in deren Bereich Sie Ihre Prüfung ablegen werden.  Ab dem 29.7.2020 ist die neue Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg von 2020 in Kraft getreten, zuletzt geändert durch den Nachtrag vom 16.12.2021.

Für alle Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (ÄiW), die ihre Weiterbildung ab dem 29.07.2020 begonnen haben, gilt die neue WBO zwingend. https://www.laekb.de/aerztin-und-arzt/weiterbildung/weiterbildungsordnung

Für die ÄiW, die vor dem 29.07.2020 begonnen haben, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen bisheriger und neuer WBO.

Nach welcher Weiterbildungsordnung kann/muss ich meine Weiterbildung abschließen, wenn ich bereits vor dem 29.07.2020 begonnen habe?

Eine vor dem 29.07.2020 begonnene Weiterbildung kann nach den bisher geltenden Bestimmungen der WBO 2005 innerhalb folgender Fristen abgeschlossen und die Zulassung zur Prüfung beantragt werden:

·       7 Jahre für eine Facharztweiterbildung

·       3 Jahre für eine Schwerpunktweiterbildung

·       3 Jahre für eine Zusatzweiterbildung

Es ist jedoch auch möglich, die Weiterbildung nach einer aktuelleren Weiterbildungsordnung oder einem späteren Nachtrag zu absolvieren. Dabei ist zu beachten, dass alle Weiterbildungszeiten und Kompetenzen nach der neuen WBO erworben und nachgewiesen werden müssen. Ab dem Wechsel ist dann das eLogbuch zu führen. Für die Weiterbildungsabschnitte, die davor absolviert wurden, kann das „alte“ Papierlogbuch eingereicht werden.

Welche Übergangsbestimmung gilt für neu eingeführte Bezeichnungen?

Es können Zeiten überwiegender Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen 8 Jahre vor der Einführung geltend gemacht werden.

Hier mehr zu den Übergangsbestimmungen: https://www.laekb.de/fileadmin/user_upload/Uebergangsbestimmungen.pdf

Welche Weiterbildungsordnung gilt für mich, wenn ich die Weiterbildung in verschiedenen Bundesländern abgeleistet habe?

Sie müssen alle Anforderungen aus Logbuch und Weiterbildungsordnung der Ärztekammer vollständig erfüllen, bei der Sie sich zur Prüfung anmelden möchten. Da es bei der Weiterbildung einige Unterschiede zwischen den Ärztekammern gibt, sollten Sie die Anforderungen genau prüfen (lassen). Kontaktieren Sie die LÄKB.

Muss bereits während der Weiterbildungszeit ein Fortbildungspunktekonto geführt werden?

Das Fortbildungspunktekonto muss erst nach der Facharztanerkennung geführt werden.

Wo erfahre ich, welche Ärztin oder welcher Arzt über eine Weiterbildungsbefugnis verfügt?

Die Ärztekammer Brandenburg führt ein Befugtenverzeichnis, aus dem hervorgeht, für welche Bezeichnung, nach welcher Weiterbildungsordnung (Datum) und in welchem Umfang die Befugnis erteilt wurde. https://www.laekb.de/service/verzeichnisse/befugte/

Darf ich in der Praxis ohne die/den Weiterbildungsbefugte/n arbeiten?

Laut Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (§32, Abschnitt V, Punkt 3) bedürfen „Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) einer ausreichenden Überwachung und Anleitung. (…) Hiervon ausgehend dürfte es grundsätzlich nicht zulässig sein, dass der Vertragsarzt die ÄiW für längere Zeit in der Praxis allein und unbeaufsichtigt arbeiten lässt. Eine kurzzeitige Abwesenheit des Weiterbilders, mit der Möglichkeit einer Krisenintervention durch den Weiterbilder, wird man jedoch tolerieren können.“
Die Dauer der „kurzzeitigen Abwesenheit“ ist vom Ausbildungsstand und der Erfahrung der ÄiW abhängig zu machen. Ausgedehnte Abwesenheiten des Weiterbilders (mit der Möglichkeit einer Krisenintervention!) sind erst zulässig, wenn der überwiegende Teil der Facharztweiterbildung absolviert wurde. Von „überwiegender Weiterbildung“ kann die Rede sein, wenn ÄiW sich im 4. oder 5. Weiterbildungsjahr befinden.
Im Krankheits- oder im Urlaubsfall des WBB (also bei längerer Abwesenheit) hat der WBB eine Vertretung oder eine Entlastungsassistenz mit gleicher Qualifikation(!) zur Sicherstellung der Patientenbetreuung zu organisieren. In dieser Zeit ist es vorübergehend zulässig, dass ein anderer in der Praxis angestellter und anwesender Arzt (bei gleicher Qualifikation wie der WBB) die Aufsicht und Anleitung des ÄiW übernimmt, auch wenn dieser über keine WB-Befugnis verfügt.

Die neue Weiterbildungsordnung (WBO)

Wo finde ich die neue Weiterbildungsordnung (WBO)?

Welche neuen Aspekte birgt die neue WBO?

Kompetenzbasierte Weiterbildung

Alle Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen sind nach den neuen strukturellen Vorgaben einer kompetenzbasierten Weiterbildung ausgestaltet und in einem fachlich empfohlenen Weiterbildungsplan (FEWP) verschriftlicht worden. Die Weiterbildung soll sich künftig mehr am Nachweis von Kompetenzen statt an der Erfüllung von Zeiten und Richtzahlen orientieren. Es geht also nicht mehr darum, etwas gemacht zu haben, sondern etwas zu können. Die für eine Weiterbildungsqualifikation erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden geordnet nach:

  • kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnisse) = „kann systematisch einordnen und erklären“
  • Handlungskompetenzen (Erfahrungen und Fertigkeiten) = „kann selbstverantwortlich durchführen

Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind künftig von der/dem Weiterbildungsbefugten in vier Kategorien zu bescheinigen:

1. Inhalte, die der/die ÄiW beschreiben kann
2. Inhalte, die der/die ÄiW systematisch einordnen und erklären kann
3. Fertigkeiten, die der/die ÄiW unter Supervision durchführen kann
4. Fertigkeiten, die der/die ÄiW selbstverantwortlich durchführen kann

Mehr Flexibilität
Die Weiterbildung im ambulanten oder stationären Bereich ist weitestgehend frei wählbar.

3 Monatsabschnitte
Die Weiterbildung ist in 3 Monatsabschnitten möglich.

Zusatz-Weiterbildungen
Ausgewählte Zusatz-Weiterbildungen können gänzlich ohne festgelegte Weiterbildungszeiten und ohne Unterbrechung der Erwerbsbiografie berufsbegleitend erlangt werden:

  • Allergologie
  • Betriebsmedizin
  • Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
  • Phlebologie
  • Psychoanalyse
  • Psychotherapie
  • Rehabilitationswesen
  • Schlafmedizin
  • Sozialmedizin
  • Spezielle Viszeralchirurgie
  • Sportmedizin

Die Zusatzweiterbildung Homöopathie wurde gestrichen!

Die Weiterbildungszeit für Schwerpunktweiterbildungen wurde von drei auf zwei Jahre gekürzt. Die Möglichkeit der „Versenkbarkeit“ von Zeiten in die Facharztweiterbildung ist entfallen.

Ein bundeseinheitliches elektronisches Logbuch (eLogbuch) wurde eingeführt.

 

Kann ich meine Weiterbildung auch in Teilzeit absolvieren?

Die Regelweiterbildungszeit beträgt 5 Jahre. Ihre Weiterbildung ist aber auch in Teilzeit möglich, sofern die Tätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit wird anteilig angerechnet. Das heißt bei einer 50 %-igen Tätigkeit in 12 Monaten wurden 6-Monate Ausbildungszeit absolviert. Eine Teilzeittätigkeit muss außerdem im Zeugnis festgehalten werden.

 

Ab welcher Dauer wird ein Weiterbildungsabschnitt anerkannt?

Ein Weiterbildungsabschnitt wird ab einer Dauer von 3 Monaten (in Voll- oder Teilzeit) anerkannt.

 

Stellt Urlaub eine Unterbrechung dar?

Tariflicher bzw. gesetzlicher Urlaub stellt keine Unterbrechung der Weiterbildung dar.

 

Werden Krankheit, Elternzeit oder sonstige Unterbrechungen auf die Weiterbildung angerechnet?

Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt höchstens sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres (§ 4 Abs. 4 WBO 2020).
Längere Unterbrechungen müssen im Weiterbildungszeugnis aufgeführt sein. Die Anerkennung als Weiterbildungszeit wird am Ende Ihrer Weiterbildung vom zuständigen Weiterbildungsausschuss
geprüft.

 

Können Dienste/Überstunden bei einer Teilzeittätigkeit als Weiterbildung in Vollzeit anerkannt werden?

Nein, Dienste stellen keine Weiterbildungszeit dar. Eine Aufstockung der Teilzeittätigkeit durch Dienste ist nicht möglich. Weiterbildungszeit wird immer nur in dem Umfang, wie sie auch vertraglich vereinbart ist, angerechnet. Geleistete Überstunden können nicht angerechnet werden.

Das eLogbuch

Was ist das eLogbuch?

Das eLogbuch der Bundesärtzekammer ermöglicht eine kontinuierliche und übersichtliche Dokumentation des Weiterbildungsfortschritts, sowohl für ÄiW als auch für Weiterbildungsbefugte. Seit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung am 29. Juli 2020 ist die elektronische Führung verbindlich. Wenn Sie eine Weiterbildung nach dem 29.07.2020 begonnen haben, müssen Sie das eLogbuch nutzen.

Wie ist das eLogbuch zu führen?

Die Verantwortung für das Führen des eLogbuches liegt bei den ÄiW.

Die Aufgabe der Weiterbildungsbefugten ist es, den ÄiW den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Rubriken „Kognitive und Methodenkompetenz“ bzw. „Handlungskompetenz“ sowie die erreichte Anzahl nachzuweisender Richtzahlen und die zu dokumentierenden Weiterbildungsgespräche über das eLogbuch zu bestätigen und somit den Stand der Weiterbildung im Blick zu haben. Es ist empfehlenswert das Logbuch gemeinsam im jährlichen Weiterbildungsgespräch durchzugehen.

Loggen Sie sich im Mitgliederportal https://portal.laekb.de/ der Landesärztekammer Brandenburg über den Menüpunkt Weiterbildung im eLogbuch mit Ihren Zugangsdaten (Nutzername und Passwort) ein und legen Sie sich ein oder mehrere fachspezifische Logbücher an.

Befugte Ärztinnen/Ärzte loggen sich ebenfalls im Mitgliederportal der Landesärztekammer Brandenburg über den Menüpunkt Weiterbildung im eLogbuch ein. Danach können sie die Logbücher, die ihnen ihre ÄiW freigegeben haben, einsehen und Eintragungen vornehmen. Die ÄiW benötigen für die Freigabe eines Logbuches die E-Mail-Adresse der Weiterbilderin/des Weiterbilders/Benutzerdaten, die im eLogbuch hinterlegt ist.

 

Wie muss das Logbuch ausgefüllt werden?

Die erworbenen Weiterbildungsinhalte und erbrachten Leistungszahlen sind von den Weiterbildungsbefugten zu bestätigen. Die selbst erbrachten Leistungszahlen können auch von mehreren Befugten bestätigt werden. Wenn Sie an mehreren Weiterbildungsstätten tätig waren, sollten Sie sich die Inhalte und Zahlen von verschiedenen Befugten in einem Logbuch bescheinigen lassen.

 

Wo bekomme ich mehr Informationen zum eLogbuch?

Ausführliche Informationen zur Arbeit mit dem eLogbuch finden Sie hier: https://laekb.de/www/website/PublicNavigation/arzt/weiterbildung/elogbuch/

Bei Fragen zum Thema schicken Sie eine E-Mail an die LÄKB: weiterbildung@laekb.de

Videoanleitungen der Bundesärztekammer:

https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/weiterbildung/elogbuch

Zudem können weitergehende Informationen zur Webanwendung eLogbuch auf der Internetseite der Bundesärztekammer abgerufen werden:

https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/elogbuch/

Ausführliche Informationen und Anleitungen zur Nutzung des eLogbuchs in Form von FAQ für Weiterbildungsbefugte und FAQ für ÄiW werden von der Bundesärztekammer bereitgestellt.

Bei Fragen und Problemen zum eLogbuch steht Ihnen die Hotline der Bundesärztekammer zur Verfügung.

Telefon-Hotline: +49 30 400456-886
Montag bis Freitag von 10:00 bis 16:00 Uhr

Kann ich Logbücher aus anderen Landesärztekammern einreichen?

Das ist grundsätzlich möglich. Bitte bedenken Sie dabei jedoch, dass sich die Anforderungen in den verschiedenen Kammern unterscheiden können und dass Sie alle Anforderungen und Inhalte der Ärztekammer erfüllen müssen, bei der Sie den Antrag stellen bzw. Ihre Prüfung ablegen. Sollten noch Inhalte des Brandenburger Logbuchs fehlen, müssen Sie sich diese einzeln nachträglich bestätigen lassen.

 

Was bedeuten die Richtzahlen im Logbuch?

Die im Logbuch angegebenen Richtzahlen sind Mindestweiterbildungszahlen, diese Leistungen müssen also mindestens in der vorgegebenen Anzahl erbracht werden. Eingetragen werden sollen die von den ÄiW persönlich tatsächlich erbrachten Untersuchungs-, Operations- und Behandlungszahlen.

Das Weiterbildungszeugnis

Über welche Weiterbildungsabschnitte benötige ich Zeugnisse?

Lassen Sie sich unmittelbar nach Beendigung eines jeden Weiterbildungsabschnittes von der Weitebildungsstätte ein Zeugnis ausstellen.

Wenn Sie kein Zeugnis vorlegen können, kann Ihnen der entsprechende Weiterbildungsabschnitt nicht für die Weiterbildung angerechnet werden.

 

Was muss das Weiterbildungszeugnis enthalten?

Alle Weiterbildungszeugnisse müssen Angaben zum Weiterbildungszeitraum sowie Angaben zur Voll-/Teilzeit und Unterbrechungen enthalten. Das Zeugnis soll detaillierte Angaben über die während der Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten Kenntnisse sowie die erworbenen Erfahrungen und Fertigkeiten machen und eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung zum Erwerb der beantragten Bezeichnung erfassen.

 

 

Wer unterschreibt das Weiterbildungszeugnis?

Die befugte Ärztin bzw. der befugte Arzt, die oder der Sie weitergebildet hat, muss das Zeugnis unterschreiben. Häufig ist dies die Chefärztin oder der Chefarzt einer Klinik oder Abteilung, aber nicht immer. Bitte informieren Sie sich vor jedem Abschnitt, welche/r Ärzt*in an Ihrer Weiterbildungsstätte für Ihr Fachgebiet befugt ist. Achten Sie darauf, dass Sie bei einem Wechsel der Befugten an Ihrer Weiterbildungsstätte ein Zwischenzeugnis ausgestellt bekommen.

Wenn für einen Standort mehrere Personen befugt sind, müssen in der Regel alle für den Standort befugten Personen auf dem Zeugnis unterschreiben. Bei Rotationen ist das Zeugnis von den Befugten der anderen Abteilung mitzuunterschreiben oder ein separates Zeugnis auszustellen.

Vorgaben zu Weiterbildungszeugnissen finden Sie hier:

https://www.laekb.de/fileadmin/user_upload/WB-Zeugnis.pdf

Weiterbildungsbefugnisse

Muss ich als Weiterbilder*in eine neue Befugnis beantragen?

Die neue Weiterbildungsordnung 2020 der Landesärztekammer Brandenburg ist am 29.07.2020 in Kraft getreten. Die bestehenden Weiterbildungsbefugnisse, die vor dem 29.07.2020 erteilt wurden, müssen erneut beantragt werden.

Für die Neuerteilung bedarf es einer entsprechenden Antragstellung an das Referat Weiterbildung der Landesärztekammer Brandenburg.

Die vor dem 29.07.2020 erteilten und beschiedenen Weiterbildungsbefugnisse behalten längstens bis zum 30.06.2023 ihre Gültigkeit.

Wo kann ich eine Weiterbildungsbefugnis beantragen?

Die Beantragung ist in der zuständigen Ärztekammer möglich.https://www.laekb.de/aerztin-und-arzt/weiterbildung/weiterbildungsbefugnisse/

Welche Anträge sind auszufüllen?

Welche weiteren Unterlagen sind für eine Befugnisbeantragung notwendig?

Zusammen mit dem Antrag und der Anlage reichen Sie folgenden Unterlagen ein:

  • Praxisbeschreibung mit Grundriss (Größe, Räume, Stockwerk)
  • Beruflicher Werdegang
  • ggf. Befürwortung des Chefarztes/Praxisinhabers
  • fachspezifische Geräteliste
  • Ehrenerklärung (Personen ab Jahrgang 1975 sind befreit, falls bereits eine Ehrenerklärung vorliegt, muss diese nicht erneuert werden)
  • Gegliedertes Programm für die Weiterbildung

Informationen zum Weiterbildungsprogramm finden Sie hier:

https://www.laekb.de/fileadmin/user_upload/AErztinnen___AErzte/Weiterbildungen/Weiterbildungsbefugnisse/Weiterbildungsplan.pdf

Wie lange gelten die bestehenden Weiterbildungsbefugnisse?

Alle Befugnisse, die bis zum Inkrafttreten der WBO 2020 erteilt und beschieden worden sind, behalten ihre Gültigkeit längstens bis 30.06.2023. Es muss eine neue Befugnis beantragt werden.

Alle nach neuer Weiterbildungsordnung ausgestellten Befugnisse behalten ihre Gültigkeit bis auf Widerruf.

Muss für jede Bezeichnung ein neuer Antrag gestellt werden?

Ja, alle bestehenden Befugnisse müssen bis zum 30.06.2023 neu beantragt werden.

 

Auf welcher Grundlage wird entschieden, ob ich eine Weiterbildungsbefugnis bekomme?

Die Weiterbildungsordnung von 2020 fordert hierzu in § 5 Abs. 2 die fachliche und persönliche Eignung sowie eine nach § 5 Abs. 2 WBO geforderte mehrjährige Tätigkeit: Für Facharztweiterbildungen nach drei Jahren, für Schwerpunktweiterbildungen nach zwei Jahren und für Zusatzweiterbildungen mit festgelegter Weiterbildungszeit nach einem Jahr. Für Zusatzweiterbildungen, für die nicht zwingend eine Weiterbildungszeit absolviert werden muss, gilt das Erfordernis einer mehrjährigen Tätigkeit nicht.

Die Befugnis zur Weiterbildung wird einem Arzt/einer Ärztin nur erteilt, wenn er/sie nachweislich an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte tätig ist.
Ambulante Einrichtungen gelten mit Erteilung der Befugnis auch als zugelassene Weiterbildungsstätte.

Für welchen Umfang wird die Befugnis erteilt?

Für den Umfang der Befugnis ist gemäß § 5 Abs. 4 maßgebend, inwieweit Sie an Ihrer Weiterbildungsstätte alle an die Weiterbildung gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung erfüllen können. Eine Befugnis wird für maximal 24 Monate (pro ÄiW) erteilt.

Wie viele Weiterbildungsbefugnisse kann ich beantragen?

Die Befugnis kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder für eine Zusatzweiterbildung erteilt werden. Über Abweichungen entscheidet der Weiterbildungsausschuss der Landesärztekammer.

Kann ich eine Befugnis beantragen, wenn ich in Teilzeit tätig bin?

Grundsätzlich ist eine Teilzeitbefugnis bei einer Tätigkeit von mindestens 50 Prozent möglich. Eine ÄiW kann dann auch nur dementsprechend zu Ihren Anwesenheitszeiten tätig sein. Eine ganztägige Weiterbildung ist möglich, wenn eine zweite befugte Ärztin oder ein zweiter befugter Arzt mit komplementären Arbeitszeiten an der Weiterbildungsstätte tätig ist.

Was ist unter "jährlichen Gesprächen" zu verstehen?

Am Ende jedes Weiterbildungsabschnitts bzw. mindestens einmal jährlich muss gemäß WBO ein Weiterbildungsgespräch geführt werden, um den aktuellen Stand der Weiterbildung von beiden Seiten beurteilen zu können.
So kann der weitere Verlauf der Ausbildung geplant und Defizite benannt werden. Die Gesprächsinhalte müssen dokumentiert werden. Eine Vorlage gibt es hier: https://kw-brandenburg.de/wp-content/uploads/04_Gespraechsprotokoll.pdf

Die Facharztprüfung

Wie melde ich mich zur Prüfung an?

Nach Ablauf Ihrer Weiterbildungszeit können Sie sich bei der LÄKB zur Facharztprüfung anmelden.
Sie müssen Mitglied der Landesärztekammer Brandenburg sein, um sich anmelden zu können.
Hier können Sie die Mitgliedschaft beantragen:

https://portal.laekb.de/

Es erfolgt erst einmal eine Vorprüfung, für das Sie folgendes Formular ausfüllen müssen:

https://www.laekb.de/fileadmin/user_upload/Vorpruefung_WB-Abschnitten.pdf

 

Welche Unterlagen benötige ich für die Vorprüfung?

Neben dem Formular:

https://www.laekb.de/fileadmin/user_upload/Vorpruefung_WB-Abschnitten.pdf

reichen Sie zur Vorprüfung  folgende Dokumente ein:

1. beruflicher Werdegang
2. Zeugnisse über die Weiterbildung gemäß § 9 der Weiterbildungsordnung (WBO)
3. Logbuch (für Ärztekammer freischalten)
4. Kursnachweis gemäß § 4 der WBO = psychosomatische Grundversorgung 80 Std.
5. Dokumentation der jährlichen Gespräche

 

 

Wie melde ich mich nach der Vorprüfung zur Prüfung an?

Ist die Vorprüfung erfolgreich erfolgt, können Sie sich zur Prüfung anmelden.

Sie füllen diese Formulare aus:

https://www.laekb.de/fileadmin/user_upload/Antrag_FA__SP__WBO_2020_.pdf

https://www.laekb.de/fileadmin/user_upload/Anlage_Antrag_Anerkennung_Facharztweiterbildung_Allgemeinmedizin.pdf

Alle Unterlagen sind als Original oder amtlich beglaubigte Kopie einzureichen.

Die Antragsunterlagen verbleiben in der LÄKB.

Bei der LÄKB erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungen werden mit Ihrer Zustimmung im Brandenburgischen Ärzteblatt veröffentlicht.

 

Wie läuft die Prüfung ab?

Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss überprüft. Informationen zum Prüfungsausschuss erhalten Sie hier: https://www.laekb.de/aerztin-und-arzt/weiterbildung/pruefungsausschuesse-der-weiterbildung

Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten; sie ist nicht öffentlich.

Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der/dem Prüfungsteilnehmer*in und der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. In der Regel wird das Ergebnis sofort nach der Prüfung mündlich mitgeteilt.

Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss, ob auf Grund der festgestellten Mängel − die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltlichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen, und/oder − die Erfüllung sonstiger Auflagen gegenüber der Ärztekammer nachzuweisen ist. Das Nichtbestehen wird der/dem Prüfungsteilnehmer*in grundsätzlich mündlich begründet. Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchgeführt werden.

Hier finden den Antrag zur Anmeldung für die Wiederholungsprüfung:
https://www.laekb.de/files/17E716B12DB/Antrag%20Anmeldung%20Wiederholungspr%FCfung.pdf

Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.